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# § 8 BbgStatG (Brandenburg) — Anforderungen an Landes- und Kommunalstatistiken

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Anordnung von Landes- und Kommunalstatistiken ist zu prüfen, ob

die Statistik dringend erforderlich ist,

es einer Auskunftspflicht bedarf,

der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist,

der Arbeitsaufwand, den die Statistik bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten öffentlichen Stellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht und

die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale zur Erfüllung des Erhebungszwecks geeignet sind.

Statistiken dürfen nur angeordnet werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss den Zweck der Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden oder die Daten übermittelnden Stellen bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) für statistische Zwecke darf nur angeordnet werden, wenn

dies für die Erfüllung des mit der Statistik verfolgten Zwecks zwingend erforderlich ist,

das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung das öffentliche Interesse an der Erstellung der Statistik nicht überwiegt und

angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person nach § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorgesehen werden.

Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der die Statistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/8

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