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# § 6 BbgStatG (Brandenburg) — Landesstatistiken

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes angeordnet oder bei denen zu Landeszwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(2) Landesstatistiken sind, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Rechtsverordnung anzuordnen. Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner besonderen Anordnung. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(3) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden und zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der amtlichen Statistik (Erhebungen für besondere Zwecke) dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Sie bedürfen keiner gesonderten Anordnung. Für Landesstatistiken nach Satz 1 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein als für den Erhebungszweck erforderlich.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/6

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