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§ 27 BbgStatG (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Brandenburgisches Statistikgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken und Kommunalstatistiken, die nach diesem Gesetz einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung weitergeführt werden; dabei sind die Bestimmungen zur Durchführung von Statistiken nach diesem Gesetz zu beachten.

Einzelnorm