nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 BbgStatG (Brandenburg) — Erhebungs- und Hilfsmerkmale

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landes- und Kommunalstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und von Hilfsmerkmalen erstellt.

(2) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sächliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen Durchführung von Statistiken erforderlich sind. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale für weitere Erhebungen verwendet werden.

(3) Der Name der Gemeinde und des Gemeindeteils sowie die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens 1 Hektar groß ist.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 14 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
