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# § 2 BbgStVV (Brandenburg)

Brandenburgische Stellenvorbehaltsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sind:

der Ministerpräsident, die Landesministerien, der Landesrechnungshof und die Verwaltung des Landtages jeweils für ihren Geschäftsbereich,

die kreisfreien Städte für ihren Bereich,

die Landkreise für ihren Zuständigkeitsbereich und zugleich für die sich auf ihrem Gebiet befindenden Gemeinden und Ämter mit mehr als 10.000 Einwohnern,

die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zwanzig

planmäßig zu besetzenden Stellen für ihren Bereich,

die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zwanzig planmäßig zu besetzenden Stellen für ihren Bereich, soweit sie nicht der Aufsicht der Landkreise unterstehen.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgStVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStVV/2

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