§ 6 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg) — Verschwiegenheit

Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle abgeschlossenen und laufenden Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nicht unmittelbar mit der Schulung befassten Personen.