# § 5 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg) — Befangenheit des Prüfungsausschusses

Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss arbeitet fair, sachlich und unvoreingenommen. Einflussnahmen Dritter auf die Arbeit und Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses wirken dem Ziel seiner Neutralität entgegen und können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

(2) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die § 20 Absatz 1 sowie 4 bis 5 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungs-bewerber, die die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfungsausschussmitglieds geltend machen wollen. Auch sie haben dies unverzüglich vor der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von Prüfungsausschussmitgliedern trifft das vorsitzende Mitglied.

(4) Wenn infolge von Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Landesbetrieb Straßenwesen einen anderen bestehenden oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

---

Zitiervorschlag: § 5 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/5
