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# § 2 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg) — Errichtung, Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen bestellt den Prüfungsausschuss für fünf Jahre.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch den Landesbetrieb Straßenwesen benannt und beruft wiederum die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren jeweilige Stellvertretung. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen dem Landesbetrieb Straßenwesen angehören.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen können nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Mit Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen kann ein Mitglied, welches wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand oder die Rente eintritt, jedoch bis zum Abschluss eines Prüfungsdurchgangs noch als Mitglied im Amt bleiben.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/2

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