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§ 19 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsleistungen sind mit den Prädikaten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die schriftliche und mündliche Prüfung gelten als „bestanden“, wenn von dem Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der maximalen Gesamtpunktzahl erreicht werden.