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# § 6 BbgStTbV-DV (Brandenburg) — Praktische Transportbegleitung

Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnahme an der praktischen Transportbegleitung kann bei jeder Polizeidienststelle durchgeführt werden, welche regelmäßig Transportbegleitungen durchführt, sofern dies dienstbetrieblich möglich ist. In Abstimmung mit dem Polizeipräsidium und dem Landesbetrieb Straßenwesen kann die praktische Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung auch an anderen Örtlichkeiten stattfinden.

(2) Eine Transportbegleiterin oder ein Transportbegleiter kann nach 300 Stunden im praktischen Einsatz selbst Personen im Rahmen des Schulungsabschnitts der praktischen Transportbegleitung anstelle der Polizei fortbilden. Die absolvierten Transportbegleitungen sind hierzu nachzuweisen. Ferner haben sich diese Personen für die Tätigkeit vorher als Schulende zu qualifizieren. Über die inhaltliche Durchführung und die Absolvierung der praktischen Schulung ist dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Nachweis zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgStTbV-DV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-DV/6

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