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§ 4 BbgStTbV-DV (Brandenburg) — Ausbildungsstätte für die theoretische Schulung

Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesbetrieb Straßenwesen kann sich als Ausbildungsstätte gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung bei der Durchführung der theoretischen Schulung anderer nichtbehördlicher Organisationen oder deren Mitarbeitenden zur Unterstützung bedienen.