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§ 6 BbgStSichG (Brandenburg) — Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan

Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens im Sinne des § 2 ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt.

Einzelnorm