nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 BbgStSichG (Brandenburg) — Zuführungen zum Sondervermögen

Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen wird im Haushaltsjahr 2021 durch Zuführung von Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.

(2) Die Höhe der Zuführung entspricht dem Teil der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021) vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 35) aufgenommenen Kredite, der nicht zur Deckung von coronabedingten Ausgaben oder zur Kompensation von nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 benötigt wird.

Einzelnorm