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§ 4 BbgStEG (Brandenburg) — Antragstellung der kommunalen Spitzenverbände für ihre Mitglieder

Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg kann stellvertretend für mehrere Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden Anträge gemäß § 2 Absatz 1 stellen. Für das Verfahren gilt § 3 entsprechend.

(2) Der Landkreistag Brandenburg kann stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge gemäß § 2 Absatz 1 stellen. Für das Verfahren gilt § 3 entsprechend.

Einzelnorm