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§ 5 BbgStBVG (Brandenburg) — Mitgliedschaft auf Antrag

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag werden in das Steuerberaterversorgungswerk Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg aufgenommen, die

Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind,

das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

nicht berufsunfähig sind.