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# § 4 BbgStBVG (Brandenburg) — Pflichtmitgliedschaft

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtmitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind Steuerberater,

die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerkes werden darüber hinaus alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2006 Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt

das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

nicht berufsunfähig sind.

(3) Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen und die bereits Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk.

(4) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,

im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgStBVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/4

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