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# § 3 BbgStBVG (Brandenburg) — Grundsätze der Mitgliedschaft

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg ist. Für alle Personen findet in diesem Gesetz die Bezeichnung “Steuerberater” Verwendung.

(2) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk wird nach Maßgabe dieses Gesetzes entweder als Pflichtmitgliedschaft oder als Mitgliedschaft auf Antrag begründet.

(3) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer

die Voraussetzungen nach Absatz 1 erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt oder

vor oder am 31. Dezember 2006

bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet war, ohne Mitglied eines Versorgungswerkes im Bundesgebiet gewesen zu sein, oder

bei Eintritt in die Steuerberaterkammer Brandenburg das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgStBVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/3

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