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# § 20c BbgStBVG (Brandenburg) — Auskunftserteilung an öffentliche Stellen

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über

die derzeitige Anschrift,

den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 20c BbgStBVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/20c

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