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§ 2 BbgStBVG (Brandenburg) — Aufgabe

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(2) Auf die Leistungen des Steuerberaterversorgungswerkes besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.