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§ 11 BbgStBVG (Brandenburg) — Geschäftsführung

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.