(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
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(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.