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# § 9 BbgSpielhG (Brandenburg) — Zuständige Behörden

Brandenburgisches Spielhallengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständige Erlaubnisbehörden nach § 2 dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land durch das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgSpielhG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpielhG/9?asof=2026-07-30

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