§ 3 BbgSpielhG (Brandenburg) — Beschränkungen von Spielhallen

Brandenburgisches Spielhallengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

(3) Der Betrieb einer Spielhalle läuft den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zuwider und ist unzulässig, wenn ihr Abstand zu einer Wettvermittlungsstelle 200 Meter Luftlinie unterschreitet.

Einzelnorm