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# § 1 BbgSpielhG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Spielhallengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz regelt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Vorgaben an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen und ihr Erscheinungsbild so zu regeln, dass keine zusätzlichen Anreize von ihnen ausgehen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird. Ergänzend gelten die nach § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften.

(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

(3) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher gelten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die nach § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften; hinsichtlich der Geld- und Warenspielgeräte gilt ferner § 4 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgSpielhG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpielhG/1?asof=2026-07-30

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