# § 1 BbgSpMGZV (Brandenburg)

Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz wahr. Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgSpMGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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