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# § 9 BbgSpMG (Brandenburg) — Anzeigepflicht der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

Brandenburgisches Sprachmittlergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer Daten gemäß § 8 Absatz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2) Verlegt die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Landgerichts innerhalb des Landes Brandenburg, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die ursprünglich zuständige Stelle zu erfolgen. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung außerhalb des Landes Brandenburg hat die Mitteilung an die nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zuständige Stelle außerhalb des Landes Brandenburg zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverarbeitung richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgSpMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpMG/9

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