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# § 6 BbgSpMG (Brandenburg) — Befristung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf

Brandenburgisches Sprachmittlergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung sind aktuelle Nachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er oder sie sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.

(2) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(3) Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung können widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,

wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder

gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgSpMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpMG/6

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