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# § 1 BbgSpMG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Sprachmittlergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind neben der Gebärdensprache auch anerkannte Kommunikationshilfen.

(3) Für die allgemeine Beeidigung von sonstigen gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern gilt das Gerichtsdolmetschergesetz. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgSpMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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