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# § 8 BbgSozBerG (Brandenburg) — Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für in diesem Gesetz geregelte Berufe richtet sich nach dem Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten.

(3) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Staaten nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/8?asof=2026-07-30

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