nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 BbgSozBerG (Brandenburg) — Gleichwertige Fähigkeiten

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auf Antrag gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des Berufsfeldes der Fachschulausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bescheinigt werden, wenn

eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen wurde und

eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sowie das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten zu regeln.

Abschnitt 4

Berufsqualifikationen anderer Staaten

---

Zitiervorschlag: § 7 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/7?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
