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§ 7 BbgSozBerG (Brandenburg) — Gleichwertige Fähigkeiten

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auf Antrag gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des Berufsfeldes der Fachschulausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bescheinigt werden, wenn

eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen wurde und

eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sowie das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten zu regeln.

Abschnitt 4

Berufsqualifikationen anderer Staaten