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§ 6 BbgSozBerG (Brandenburg) — Berufsbezeichnungen

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ berechtigt.

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „staatlich anerkannter Erzieher“ berechtigt.

(3) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ berechtigt.

(4) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ berechtigt.