nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BbgSozBerG (Brandenburg) — Praktische Ausbildung in Bildungsgängen an Fachschulen für Sozialwesen

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die praktische Ausbildung ist Teil der Ausbildung in Bildungsgängen der Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg. Schülerinnen und Schüler sollen in der praktischen Ausbildung berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die sie befähigen, berufsbezogene Aufgaben in den jeweiligen einschlägigen Bereichen selbstständig verantwortlich auszuführen.

(2) Die praktische Ausbildung an Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg findet in Form von integrierten praktischen Ausbildungsabschnitten in den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Arbeitsfeldern in geeigneten praktischen Ausbildungsstätten statt. Die praktischen Ausbildungsstätten müssen über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen. Die Fachschulen begleiten die praktische Ausbildung.

(3) In den tätigkeitsbegleitenden Ausbildungsgängen ist auf Antrag eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auf die Durchführung der praktischen Ausbildung anzurechnen.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für die Berufe der Heilerziehungspflegerin und des Heilerziehungspflegers sowie der Heilpädagogin und des Heilpädagogen zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers zu regeln.

---

Zitiervorschlag: § 5 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/5?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
