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# § 4 BbgSozBerG (Brandenburg) — Staatliche Anerkennung

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

an einer Fachschule für Sozialwesen oder einer entsprechend staatlich anerkannten Ersatzschule im Land Brandenburg

eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Heilerziehungspflege einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,

eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,

eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Heilpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung oder

eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Sonderpädagogik mit einer staatlichen Prüfung

erfolgreich abgeschlossen hat,

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

über die für die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen tätigkeitsbegleitend erfolgreich absolviert oder den Abschluss in Form einer Nichtschülerprüfung erworben hat.

(3) Staatliche Anerkennungen, die nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsgänge in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, stehen der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleich.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Bildungsgänge der Fachrichtung Heilerziehungspflege und Heilpädagogik zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/4?asof=2026-07-30

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