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# § 27 BbgSozBerG (Brandenburg) — Rücknahme, Widerruf

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 25 und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 24 können zurückgenommen werden, wenn eine der für die Erteilung geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Nachweise vorliegen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Weiterbildungsstätte nach § 25 Abs. 2 oder eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Person zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

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Zitiervorschlag: § 27 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/27?asof=2026-07-30

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