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# § 26 BbgSozBerG (Brandenburg) — Durchführung der Weiterbildung

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An der Weiterbildung teilnehmende Personen sollen in einem der in den §§ 3 und 6 genannten sozialen Berufe tätig sein.

(2) Die Weiterbildung kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden.

(3) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden, wenn dies die entsprechende Weiterbildungsverordnung zulässt. Jedes Modul stellt ein in sich abgeschlossenes Gebiet der Weiterbildung dar und wird mit einem Leistungsnachweis beendet.

(4) Die Weiterbildung ist in einem Zeitraum von längstens vier Jahren mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.

(5) Unterbrechungen durch Krankheiten oder andere nicht selbst von der teilnehmenden Person zu vertretende Gründe können bis zu 20 Prozent auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden.

Abschnitt 6

Sonstige Bestimmungen

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Zitiervorschlag: § 26 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26?asof=2026-07-30

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