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# § 25 BbgSozBerG (Brandenburg) — Weiterbildungsstätten

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Weiterbildungsstätten, die eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz verleihen, bedürfen der Zulassung.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Sicherstellung der theoretischen und praktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Weiterbildungsstätten, die die Weiterbildung in modularer Form durchführen, müssen alle Module realisieren.

(3) Die für Soziales und Jugend zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verleihung von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/25?asof=2026-07-30

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