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# § 24 BbgSozBerG (Brandenburg) — Weiterbildungsbezeichnung

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Weiterbildungsbezeichnungen können vergeben werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von der Person geführt werden, der sie erteilt worden ist. Eine Weiterbildungsbezeichnung wird auf Antrag der Person verliehen, die

zum Führen der Berufsbezeichnung in einem der in den §§ 1 und 4 genannten sozialen Berufe berechtigt ist,

die Weiterbildung abgeschlossen und

die Abschlussprüfung bestanden hat.

Die antragstellende Person hat dafür die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 kann zurückgenommen werden, wenn die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz entzogen wird.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/24?asof=2026-07-30

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