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# § 19 BbgSozBerG (Brandenburg) — Meldepflicht

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer im Sinne des § 18 Abs. 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die betreffende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(2) Bei der erstmaligen Meldung der beabsichtigten Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die betreffende Person folgende Bescheinigungen vorzulegen:

ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

ein Berufsqualifikationsnachweis,

eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe in einem anderen europäischen Staat nach § 8 Absatz 2, die sich darauf erstreckt, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem vorgenannten Beruf entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, und

eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 BbgSozBerG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/19?asof=2026-07-30

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