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# § 17 BbgSozBerG (Brandenburg) — Zusammenarbeit der Behörden

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 29 zuständige Behörde arbeitet neben den Fällen des § 13b des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit den zuständigen Behörden der Ausbildungsstaaten und der Staaten, in denen Personen mit nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen eine Berufsausübung beabsichtigen, zusammen. Dies betrifft das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der staatlichen Anerkennung, die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und Tatsachen, die eine der Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden, sowie Konsequenzen, die aus übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgSozBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/17

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