§ 14 BbgSozBerG (Brandenburg) — Sprachkenntnisse

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.