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# § 99 BbgSchulG (Brandenburg) — Wirkungskreis des Schulträgers

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 oder § 30 Abs. 4 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Absatz 8 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Soweit der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung einen für Schule zuständigen Ausschuss bildet, gehört das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates diesem an und nimmt die entsprechenden Rechte und Pflichten einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wahr.

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Zitiervorschlag: § 99 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/99?asof=2026-07-30

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