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# § 98 BbgSchulG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

Teil 8

Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1

Schulträgerschaft

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Zitiervorschlag: § 98 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/98?asof=2026-07-30

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