# § 98 BbgSchulG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

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Zitiervorschlag: § 98 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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