# § 97 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulversuche zur Mitwirkung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 97 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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