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# § 96 BbgSchulG (Brandenburg) — Abweichende Formen der Mitwirkung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgrund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 96 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/96

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