nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 95 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulkonferenz

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung,

zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde und

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,

eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Absatz 4 und

eine Vertreterin oder ein Vertreter der kooperierenden Träger der Schulsozialarbeit.

Die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Berufenen können als beratende Mitglieder beilnehmen.

Abschnitt 7

Ergänzende Vorschriften

---

Zitiervorschlag: § 95 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/95?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
