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# § 95 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulkonferenz

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung,

zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde und

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,

eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Absatz 4 und

eine Vertreterin oder ein Vertreter der kooperierenden Träger der Schulsozialarbeit.

Die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Berufenen können als beratende Mitglieder beilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 95 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/95

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