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# § 93 BbgSchulG (Brandenburg) — Schülerinnen und Schüler

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen anstelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Anstelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.

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Zitiervorschlag: § 93 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/93?asof=2026-07-26

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