nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 92 BbgSchulG (Brandenburg) — Eltern

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden anstelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

---

Zitiervorschlag: § 92 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/92?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
